I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) bezog für seine im Jahr 1977 geborene Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Oktober 2002 auf und forderte das für Oktober 2002 bis Mai 2003 ausgezahlte Kindergeld zurück, weil die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe und daher nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei.
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