BFH - Beschluss vom 01.08.2002
VII B 352/00
Normen:
AO §§ 256 258 ; FGO § 114 ; ZPO §§ 767 920 Abs. 2 ;

PKH; Vollstreckungsverfahren

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen VII B 352/00

DRsp Nr. 2002/14435

PKH; Vollstreckungsverfahren

1. Im steuerlichen Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO nicht gegeben.2. Im Vollstreckungsverfahren können Einwendungen gegen die zu vollstreckenden VA (hier: Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides, der der Vollstreckung zugrunde liegt) nicht berücksichtigt werden.3. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kann sich der Vollstreckungsschuldner mit der Begründung gegen die Zwangsvollstreckung wehren, diese sei unbillig i.S.d. § 258 AO 1977.

Normenkette:

AO §§ 256 258 ; FGO § 114 ; ZPO §§ 767 920 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... hob das beklagte Arbeitsamt (Beklagter) gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Bewilligung des Kindergeldes für deren Tochter D betreffend den Zeitraum Februar bis Mai 1997 auf und forderte gleichzeitig die Rückzahlung in Höhe von X DM.