Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers und Klägers (Antragsteller), für 1995 und 1996 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, mit der Begründung ab, dass die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versäumt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nicht zu gewähren sei.
Die hiergegen vom Antragsteller selbst erhobene Beschwerde wurde nicht im Einzelnen begründet. Der Antragsteller wies jedoch darauf hin, dass sein Lohn seit 1993 gepfändet werde, was eine Firma Teamwork bzw. deren Geschäftsführer bestätigen könne, so dass er für die Kosten nicht aufkommen könne.
Der erkennende Senat sieht diesen Hinweis als einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein von einer vor dem Bundesfinanzhof vertretungsbefugten Person zu führendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an.
Der Antrag ist nicht begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|