BFH, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen VII S 6/99
DRsp Nr. 1999/8442
PKH; Wahrung der Klagefrist
Es bleibt dahingestellt, ob die Klagefrist unverschuldet versäumt wird, wenn ein Beteiligter von der Erhebung der Klage wegen des mit ihr möglicherweise verbundenen Prozesskostenrisikos bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag absieht.