BFH - Beschluss vom 22.05.2003
I S 2/03 (PKH)
Normen:
FGO §§ 56 62a 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1089

PKH, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen I S 2/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/8832

PKH, Wiedereinsetzung

Auch von einem rechtsunkundigen Rechtsmittelführer muss verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel so darstellt, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung beurteilen kann. Hierfür muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dartun.

Normenkette:

FGO §§ 56 62a 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Zwischen 1960 und 1970 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Inland ein. Seit 1990 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Von 1982 bis 1990 war der Antragsteller als Konstrukteur für verschiedene Firmen tätig. Seit 1991 bezieht er Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Konkursausfallgeld, Unterhaltsgeld und Wohngeld. Der Antragsteller und seine Ehefrau waren in den Streitjahren ununterbrochen in X (Inland) polizeilich gemeldet und wohnten jedenfalls bis zu ihrer Trennung auch dort. Einkommen- oder Vermögensteuererklärungen haben der Antragsteller und seine Ehefrau nicht abgegeben.