BFH - Beschluß vom 08.08.2000
IX S 25/00
Normen:
FGO §§ 120, 142, 56 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 62

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen IX S 25/00

DRsp Nr. 2000/9480

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Beschwerdeführern ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie die Frist für die Einlegung der NZB zwar versäumen, ihren Antrag auf PKH aber innerhalb der Rechtsmittelfrist zusammen mit einer Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorlegen.

Normenkette:

FGO §§ 120, 142, 56 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das beklagte Finanzamt (FA) im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1986 änderte den an die Kläger und Antragsteller (Kläger) gerichteten Einkommensteuerbescheid 1986 durch Änderungsbescheid vom 30. September 1994. Gegen den Änderungsbescheid wurde kein Einspruch eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) betreffend Vollstreckung des Änderungsbescheids, trug der Kläger erstmals vor, der Zugang des geänderten Einkommensteuerbescheids 1986 sei nicht nachgewiesen.

Die Kläger erhoben Klage mit dem Antrag, den Änderungsbescheid vom 30. September 1994 für das Jahr 1986 mit Rücksicht auf die mangelnde Zustellung aufzuheben.

Das FG wies die Klage ab. Der Änderungsbescheid betr. 1986 sei nicht nichtig. Er sei den Klägern ordnungsgemäß bekannt gegeben und bestandskräftig geworden. Das ergebe sich u.a. aus der Tatsache, dass eineinhalb Monate nach der Absendung ein Aufteilungsantrag gestellt worden sei.