Das beklagte Finanzamt (FA) im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1986 änderte den an die Kläger und Antragsteller (Kläger) gerichteten Einkommensteuerbescheid 1986 durch Änderungsbescheid vom 30. September 1994. Gegen den Änderungsbescheid wurde kein Einspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) betreffend Vollstreckung des Änderungsbescheids, trug der Kläger erstmals vor, der Zugang des geänderten Einkommensteuerbescheids 1986 sei nicht nachgewiesen.
Die Kläger erhoben Klage mit dem Antrag, den Änderungsbescheid vom 30. September 1994 für das Jahr 1986 mit Rücksicht auf die mangelnde Zustellung aufzuheben.
Das FG wies die Klage ab. Der Änderungsbescheid betr. 1986 sei nicht nichtig. Er sei den Klägern ordnungsgemäß bekannt gegeben und bestandskräftig geworden. Das ergebe sich u.a. aus der Tatsache, dass eineinhalb Monate nach der Absendung ein Aufteilungsantrag gestellt worden sei.
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