BFH - Beschluß vom 08.08.2000
IX S 9-24/00
Normen:
FGO §§ 120, 142, 56 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 3 ;

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen IX S 9-24/00

DRsp Nr. 2001/8918

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Beschwerdeführern ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie die Frist für die Einlegung der NZB zwar versäumen, ihren Antrag auf PKH aber innerhalb der Rechtsmittelfrist zusammen mit einer Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorlegen.

Normenkette:

FGO §§ 120, 142, 56 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 3 ;