BFH - Beschluss vom 06.08.2002
IV S 5/02
Normen:
FGO §§ 56 142 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 173

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen IV S 5/02

DRsp Nr. 2003/1408

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Nach ständiger BFH-Rspr. kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorlegt.2. Wird zwar der PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht, scheidet Wiedereinsetzung aus.3. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erscheint objektiv mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn der Ast. durch die angegriffenen ESt-Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist, weil beide Bescheide auf 0 DM ESt lauten und das angestrebte Ziel, die Erstattung einbehaltener LSt, im Verfahren über die Anfechtung dieser Steuerbescheide nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

FGO §§ 56 142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe: