BFH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen III B 70/99
DRsp Nr. 2001/13315
PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens
1. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrensbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens aufbringen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist grds. in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88BSHG zu beurteilen.2. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein Grundstück vorhanden ist, das kein Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG ist.