Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) handelte im Streitjahr 1995 mit Farben, Tapeten und Fußbodenbelägen. Unter dem 29. Juli 1996 hatte sie dem Steuerberater S die Vertretungsmacht für ihre steuerlichen Angelegenheiten erteilt. Diese Vertretungsmacht hat S. mit Schreiben vom 18. Januar 1997 an den Beklagten (das Finanzamt --FA--), eingegangen am 21. Januar 1997, zurückgenommen. Unter dem 1. Februar 1997 hat die Antragstellerin dem S erneut eine "Vertretungsvollmacht" mit folgendem Inhalt erteilt:
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