BFH - Beschluß vom 04.08.1999
X B 209/98
Normen:
AO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 163

PKH; Zustellungsvollmacht für das Einspruchsverfahren

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen X B 209/98

DRsp Nr. 2000/730

PKH; Zustellungsvollmacht für das Einspruchsverfahren

1. Eine schriftlich erteilte Vollmacht ermächtigt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 AO zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 2. Eine Vollmacht stellt eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des sog. Empfängerhorizonts zu ermitteln ist. Eine im Innenverhältnis erfolgte Beschränkung der Vollmacht, wirkt nicht nach außen, sofern sie für das FA nicht erkennbar war.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) handelte im Streitjahr 1995 mit Farben, Tapeten und Fußbodenbelägen. Unter dem 29. Juli 1996 hatte sie dem Steuerberater S die Vertretungsmacht für ihre steuerlichen Angelegenheiten erteilt. Diese Vertretungsmacht hat S. mit Schreiben vom 18. Januar 1997 an den Beklagten (das Finanzamt --FA--), eingegangen am 21. Januar 1997, zurückgenommen. Unter dem 1. Februar 1997 hat die Antragstellerin dem S erneut eine "Vertretungsvollmacht" mit folgendem Inhalt erteilt: