I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob bezüglich zweier Pkws gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt. Das FA macht geltend, die Antragsteller hätten eine betriebliche Nutzung von über 10 % nicht ausreichend belegt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 jeweils vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006 in folgender Höhe wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen:
Einkommensteuer
2002
2.040,00 EUR
Einkommensteuer
2003
5.204,00 EUR
Solidaritätszuschlag
2002
94,71 EUR
Solidaritätszuschlag
2003
254,43 EUR
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
1) Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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