FG Thüringen - Urteil vom 30.01.2002
IV 769/01
Normen:
EStG § 10b Abs. 3 S 4, S 5, Abs. 2 § 34g S 1 Nr. 1, S 3 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10b Abs. 3 S. 4 ; EStG § 10b Abs. 3 S. 5 ; EStG § 10b Abs. 2 ; EStG § 34g S. 1 Nr. 1 ; EStG § 34g S. 3 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ;

PKW-Kosten als Parteispende; Anforderungen an eine Bescheinigung für Aufwandsspenden; Einkommensteuer 1999

FG Thüringen, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen IV 769/01

DRsp Nr. 2003/7380

PKW-Kosten als Parteispende; Anforderungen an eine Bescheinigung für Aufwandsspenden; Einkommensteuer 1999

1. Die Abzugsfähigkeit von für eine politische Partei unternommen Fahrtkosten als Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG erfordert den Nachweis der Einräumung eines Kostenerstattungsanspruchs durch die Partei. 2. Bei Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten muss sich aus der Spendenbescheinigung selbst für jede Fahrt erkennen lassen, dass diese für den begünstigten Zweck erforderlich war. Der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn für jede Fahrt ersichtlich ist, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass der Betreffende tätig war. Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW müssen in einer Weise bestätigt sein, dass sich ohne Weiteres an Hand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwands ermitteln lässt

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 3 S 4, S 5, Abs. 2 § 34g S 1 Nr. 1, S 3 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10b Abs. 3 S. 4 ; EStG § 10b Abs. 3 S. 5 ; EStG § 10b Abs. 2 ; EStG § 34g S. 1 Nr. 1 ; EStG § 34g S. 3 ; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger Aufwendungen, die er für die P erbracht hat, als Sonderausgaben für sog. Aufwandsspenden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres 1999 abziehen kann.