FG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2009
11 K 83/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 269

PKW-Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Nutzungsverbot; Gesellschafter-Geschäftsführer; Private Pkw-Nutzung; Nutzungsverbot

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 11 K 83/07

DRsp Nr. 2009/28828

PKW-Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Nutzungsverbot; Gesellschafter-Geschäftsführer; Private Pkw-Nutzung; Nutzungsverbot

1. In allen Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, ist eine vGA anzunehmen. 2. Nur diejenige Pkw-Nutzung ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs-/Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. 3. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und würde zu einer vGA führen. 4. Bei Annahme einer vGA ist auf Gesellschafterebene ein Bezug i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gegeben, nicht aber ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht aufgrund einer trotz Verbots erfolgten Privatnutzung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in Haftung genommen wurde.