I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- überließ ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern seit 1981 aufgrund der Arbeitsverträge je einen PKW zur privaten Verwendung. Eine Zahlung war dafür nicht zu leisten. Die Arbeitsverträge enthielten keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der PKW-Überlassung bei der Gestaltung des Gehalts. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Anderen Arbeitnehmern überließ die Klägerin keine Fahrzeuge zur privaten Verwendung.
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