Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.
Mit notarieller Urkunde vom 7. Dezember 1992 hat die Klägerin mit der A. AG i.L. (A) einen Kaufvertrag über das Grundstück A. Straße 41, C., zu einem Kaufpreis von 7.000.000 DM geschlossen. Der Kaufpreis wurde bis zum 31. Mai 1994 zinsfrei gestundet.
An der zum 30. November 1992 gegründeten Klägerin war die A zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu 90% beteiligt. Dieses Beteiligungsverhältnis bestätigte die Klägerin noch in einem Schreiben vom 3. August 1993 an den Beklagten.
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