Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz schuldet, weil seine Planung für die Instandsetzung des Hauses .....straße ...,Stadt 1 keine ausreichenden Maßnahmen gegen Feuchtigkeit vorgesehen hat und deshalb Souterrain und Tiefkeller zu feucht sind. Der Beklagte schuldet keinen Schadensersatz, soweit die zur Beseitigung der Feuchtigkeit erforderlichen Maßnahmen zu Kosten führen, wie sie ebenso angefallen wären, wenn die Maßnahmen bereits im Zuge der Instandsetzung im Jahr 2008 ausgeführt worden wären.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.446,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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