Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Aufgrund der am 26. Oktober 2004 eingereichten Einkommensteuererklärung erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.01.2005. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es wie folgt: Da Sie meiner Aufforderung zur Abgabe der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung 2003 nicht nachgekommen sind, wurden die Besteuerungsgrundlagen aus der gewerblichen Tätigkeit "Autopflegeservice" nach § 162 AO geschätzt. Der Bescheid wurde maschinell vom Rechenzentrum versandt.
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