FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2008
13 K 874/06 E
Normen:
AO § 110 Abs. 1 Satz 1; AO § 355;

Postaufgabe am letzten Tag der Einspruchsfrist; Fristwahrung durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes; Verfristeter Einspruch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 874/06 E

DRsp Nr. 2010/3283

Postaufgabe am letzten Tag der Einspruchsfrist; Fristwahrung durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes; Verfristeter Einspruch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht, wenn ein am letzten Tag der Einspruchsfrist zur Post gegebenes Einspruchsschreiben voraussehbar erst nach Fristablauf bei dem Finanzamt eingehen wird und der Stpfl. es versäumt, die Frist durch Briefeinwurf in den Briefkasten des Finanzamtes zu wahren.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 Satz 1; AO § 355;

Gründe:

Aufgrund der am 26. Oktober 2004 eingereichten Einkommensteuererklärung erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.01.2005. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es wie folgt: Da Sie meiner Aufforderung zur Abgabe der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung 2003 nicht nachgekommen sind, wurden die Besteuerungsgrundlagen aus der gewerblichen Tätigkeit "Autopflegeservice" nach § 162 AO geschätzt. Der Bescheid wurde maschinell vom Rechenzentrum versandt.