1. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3.476 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Gericht überträgt die Steuerfestsetzung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 auf den Beklagten.
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