I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten in den Jahren 1982 bis 1984 eine Eigentumswohnung und berücksichtigten in ihren Umsatzsteuererklärungen die ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbeträge. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1985 bis 1987) berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
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