Mit Beschluss vom 15. März 2006 VI R ... hat der Senat die Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einstimmig gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung hat der Senat einen --von den Klägern persönlich gestellten-- Antrag auf Richterablehnung wegen mangelnder Postulationsfähigkeit als unzulässig abgelehnt (vgl. § 62a FGO).
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