BFH - Beschluß vom 09.03.2000
IV R 2/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 79a, 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 883

Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen IV R 2/00

DRsp Nr. 2000/3666

Postulationsfähigkeit

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision. 2. Widerruft ein Kl. sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter, so ist die gegen die Entscheidung des Einzelrichters eingelegte Revision als Prozesshandlung unwirksam, wenn der Kl. die Revision selbst einlegt, aber weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer ist.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 79a, 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 ;

Gründe:

Durch Urteil vom 13. Oktober 1999 IX R 485/94 wies das Finanzgericht (FG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 6. November 1999 zugestellt.

Mit beim FG am 6. Dezember 1999 eingegangenen Telefax legte der Kläger persönlich gegen das Urteil Revision ein. Er machte geltend, er habe sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter widerrufen.

Die Revision ist unzulässig.