Durch Urteil vom 13. Oktober 1999 IX R 485/94 wies das Finanzgericht (FG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 6. November 1999 zugestellt.
Mit beim FG am 6. Dezember 1999 eingegangenen Telefax legte der Kläger persönlich gegen das Urteil Revision ein. Er machte geltend, er habe sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter widerrufen.
Die Revision ist unzulässig.
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