BFH - Beschluß vom 18.02.2000
I B 15/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 879

Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen I B 15/00

DRsp Nr. 2000/3697

Postulationsfähigkeit

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. 2. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde sowie für Beschwerden gegen FG-Beschlüsse, mit denen PKH-Anträge abgewiesen worden sind.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Klageverfahren vor dem Finanzgericht --FG-- Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller trotz Zusendung entsprechender Vordrucke und Fristsetzung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegt habe.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller (unter Beifügung einer Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO und verschiedener Anlagen) persönlich Beschwerde ein. Er sei davon ausgegangen, dass das FG ihm insoweit eine Fristverlängerung eingeräumt habe.

Die Beschwerde ist unzulässig.