Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Klageverfahren vor dem Finanzgericht --FG-- Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller trotz Zusendung entsprechender Vordrucke und Fristsetzung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegt habe.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller (unter Beifügung einer Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO und verschiedener Anlagen) persönlich Beschwerde ein. Er sei davon ausgegangen, dass das FG ihm insoweit eine Fristverlängerung eingeräumt habe.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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