Durch Beschluss vom 22. Juli 1999 4 K 3515/97 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurück, den Vorsitzenden Richter des Senats, A, die Richter am FG B und C sowie die ehrenamtlichen Richter ... für befangen zu erklären. An dem Beschluss wirkten als Vorsitzender der Richter am FG X, die Richter am FG Y und Z sowie die ehrenamtlichen Richter ... mit. Der Beschluss wurde dem Kläger am 24. Juli 1999 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Richter, die am Beschluss vom 22. Juli 1999 mitgewirkt hatten, als befangen abgelehnt. Diesen Antrag verwarf das FG --in der Besetzung mit den Richtern X, Y und Z-- durch Beschluss vom 18. August 1999 als unzulässig.
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde beantragte der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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