BFH - Beschluss vom 30.09.2003
V B 108/02
Normen:
FGO § 62 a ; StBerG § 3 Nr. 1 §§ 42 156 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 79

Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen V B 108/02

DRsp Nr. 2003/14362

Postulationsfähigkeit

Ein Diplomfachwirt ist nicht berechtigt, vor dem BFH als Prozessbevollmächtigter aufzutreten.

Normenkette:

FGO § 62 a ; StBerG § 3 Nr. 1 §§ 42 156 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).