1. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) Herrn X als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger --wiederum von Herrn X vertreten-- mit einem als sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen bzw. als Rechtsmittelbeschwerde bezeichneten Schreiben gewandt, das innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingegangen ist. Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde i.S. des § 128 FGO behandelt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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