BFH, Beschluß vom 28.04.2000 - Aktenzeichen V B 68/00
DRsp Nr. 2000/6501
Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BFH ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Befähigung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten, oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH EntlG bezeichneten Berufe vertreten lässt.Ein sog. Belastingadviseur gehört nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen.