BFH - Beschluß vom 28.04.2000
V B 68/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
StuB 2001, 155

Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur

BFH, Beschluß vom 28.04.2000 - Aktenzeichen V B 68/00

DRsp Nr. 2000/6501

Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BFH ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Befähigung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten, oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH EntlG bezeichneten Berufe vertreten lässt. Ein sog. Belastingadviseur gehört nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: