BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 4/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; BewG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1140

Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG; schuldrechtliche Rückbeziehung

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 4/00

DRsp Nr. 2002/10077

Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG; schuldrechtliche Rückbeziehung

1. Der formelle Nachweis der Postulationsfähigkeit und Vertretungsbefugnis des Behördenvertreters ist weder Prozessvoraussetzung noch Voraussetzung für die Wirksamkeit einzelner Prozesshandlungen.2. Eine in Raten zu tilgenden Kaufpreisforderung, die nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung getilgt werden muss, ist bei der Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG nur mit ihrem abgezinsten Wert als AK anzusetzen.3. Eine schuldrechtliche Rückbeziehung kann einkommensteuerrechtlich allenfalls dann anerkannt werden, wenn sie nur von kurzer Zeit ist und lediglich technische Bedeutung hat.4. Begünstigt nach § 10 e Abs. 1 EStG ist nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet. Auch wenn der Eigentümer ein weiteres, an das Wohngrundstück angrenzendes Grundstück als Garten nutzt, kann dadurch nicht die Zugehörigkeit zur Wohnung begründet werden.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; BewG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Wirkung vom 29. Dezember 1993 erwarb der Kläger von seinen Eltern den folgenden Grundbesitz zum Gesamtkaufpreis vom 350 000 DM:

ein 1 010 qm großes unbebautes Grundstück,