BGH - Beschluss vom 03.07.2018
AnwZ (Brfg) 15/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1211
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/16

Postulationsfähigkeit eines als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten i.R.d. Selbstvertretung bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/18

DRsp Nr. 2018/10917

Postulationsfähigkeit eines als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten i.R.d. Selbstvertretung bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt auch bereits für die Einlegung des Rechtsmittels bei der Ausgangsinstanz. Eine Selbstvertretung des Klägers ist nur möglich, wenn dieser Rechtsanwalt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 und dessen Beschluss vom 17. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung durch Bescheid vom November 2014 Mitglied der Beklagten. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids, hilfsweise auf dessen Aufhebung wurde durch den Hessischen Anwaltsgerichtsgerichtshof abgewiesen; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16 als unzulässig verworfen.