BFH - Beschluss vom 15.10.2019
VIII B 70/19
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 24/17

Postulationsfähigkeit eines ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt zugelassenen Beschwerdeführers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen VIII B 70/19

DRsp Nr. 2020/753

Postulationsfähigkeit eines ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt zugelassenen Beschwerdeführers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof

NV: Ein ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt (Avocat definitiv) zugelassener Beschwerdeführer ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht zur Selbstvertretung berechtigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2019 - 12 K 24/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Beschwerdeverfahren weder durch eine gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähige Person vertreten wird noch sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertreten darf.