BFH, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen IV S 1/00
DRsp Nr. 2000/5689
Postulationsfähigkeit; Gegenvorstellung
1. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG gilt auch für eine Gegenvorstellung, mit der sich ein Rechtssuchender gegen eine BFH-Entscheidung wendet.2. Eine formell rechtskräftige Entscheidung kann grds. nicht auf eine Gegenvorstellung hin aufgehoben oder geändert werden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um eine drohende Grundrechtsverletzung zu vermeiden.3. Daran fehlt es, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht genutzt hat, beim BFH die Bewilligung der PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung der PKH zu beantragen (Anschluss an BVerfG v. 12.08.1981 - 2 BvR 355/81, StRspr. in Karteiform, BFH EntlG, Rspr. 81).