BGH - Beschluss vom 20.07.2018
AnwZ (Brfg) 2/18
Normen:
BRAO § 73 Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 14/14

Postulationsfähigkeit hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzgl. Erteilung einer Information über ein Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/18

DRsp Nr. 2018/11005

Postulationsfähigkeit hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzgl. Erteilung einer Information über ein Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Information über ein von ihr angestrengtes Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, auf Zulassung der Berufung. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist.