BFH - Beschluss vom 24.04.2012
IX E 4/12
Normen:
FGO § 62;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1798

Postulationsfähigkeit im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen IX E 4/12

DRsp Nr. 2012/18452

Postulationsfähigkeit im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf. 2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG unstatthaft. 3. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG. Will der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen, hat er dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erkennbar zu machen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht.

Auch eine Gegenvorstellung beim Bundesfinanzhof unterliegt dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt. Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung.

Normenkette:

FGO § 62;

Gründe

Die Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) haben keinen Erfolg.