I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog für ihre Tochter Kindergeld, das die seinerzeit zuständige Familienkasse wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zurückforderte. Die von der Antragstellerin beantragte Stundung wurde abgelehnt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung der Behörde über die Stundung sei eine Ermessensentscheidung und könne deshalb gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf fehlerfreie Ermessensausübung überprüft werden. Die Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit der Antragstellerin könne nicht beurteilt werden, denn sie habe bei der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgewirkt und auch keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt.
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