BFH - Beschluß vom 29.06.2000
III B 100/99
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1490

Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

BFH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen III B 100/99

DRsp Nr. 2000/7584

Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

Vor dem BFH sind Partnerschaftsgesellschaften nicht vertretungsbefugt. Eine von einer Partnerschaftsgesellschaft vorgenommene Prozesshandlung ist unwirksam.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Beamter im mittleren Staatsdienst. Mit Verfügung vom 2. Januar 1992 wurde er nach Berlin abgeordnet. Die Abordnung wurde mehrfach verlängert und dauerte bis zum ... Juni 1999 fort. Mit Schreiben vom 6. April 1992 beantragte der Kläger eine Zulage für Arbeitnehmer nach dem Berlinförderungsgesetz (BerlinFG). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Festsetzung der Zulage mit der Begründung ab, der Nachweis der behaupteten überwiegenden Dienstverrichtung in Berlin (West) sei vom Kläger nicht erbracht worden.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, das FA habe die Gewährung einer Zulage nach dem BerlinFG zu Recht abgelehnt und ließ die Revision nicht zu.

Die vom Kläger hierauf eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trägt den Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft

"Dr. A / Dr. B / C & Partner

Rechtsanwälte / Notarin".