BFH - Beschluß vom 05.05.2000
VI B 28/00
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1350

Postulationsfähigkeit; Rechtsmitteleinlegung

BFH, Beschluß vom 05.05.2000 - Aktenzeichen VI B 28/00

DRsp Nr. 2000/6503

Postulationsfähigkeit; Rechtsmitteleinlegung

1. Ein Rechtsmittel vor dem BFH kann nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden. 2. Den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG nicht genüge getan, wenn die Beschwerdeschrift unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wird. Enthält die Beschwerdeschrift im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass nicht die GmbH sondern eine natürliche Person als Prozessbevollmächtigte auftritt bzw. auftreten soll, spricht das dafür, dass die Beschwerde als eine der Steuerberatungsgesellschaft angesehen werden muss.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltende Vertretungszwang nicht beachtet ist.

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Rechtsmittel nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 1999 V B 98/99, BFH/NV 1999, 1639; vom 31. Mai 1999 VI B 9/99, BFH/NV 1999, 1375, jeweils m.w.N.).