BFH - Beschluß vom 19.01.2000
IX R 60/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 861

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen IX R 60/99

DRsp Nr. 2000/3679

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

Wird eine Revision von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt und ergibt sich weder aus der Vollmacht noch aus den eingereichten Schriftsätzen ein Anhaltspunkt dafür, dass nicht die Gesellschaft, sondern eine natürliche Person als Prozessbevollmächtigte auftreten will, ist die Revision unzulässig.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; BGB § 133 ;

Gründe:

Die Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht --wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt-- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.