BFH - Beschluß vom 18.01.2000
VII R 21/99
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 Art. 2 Nr. 1 ; FGO §§ 55 155 ; ZPO §§ 240 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1101

Postulationsfähigkeit; Urteilszustellung an Konkursverwalter

BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen VII R 21/99

DRsp Nr. 2000/4704

Postulationsfähigkeit; Urteilszustellung an Konkursverwalter

1. Vor dem BFH muss sich nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Revision. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob über den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang eine Belehrung erfolgen muss. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt das Unterbleiben einer solchen Belehrung nicht dazu, dass eine ohne eine postulationsfähigen Vertreter eingelegte Revision zulässig ist.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 Art. 2 Nr. 1 ; FGO §§ 55 155 ; ZPO §§ 240 249 Abs. 2 ;

Gründe: