Postulationsfähigkeit; Urteilszustellung an Konkursverwalter
BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen VII R 21/99
DRsp Nr. 2000/4704
Postulationsfähigkeit; Urteilszustellung an Konkursverwalter
1. Vor dem BFH muss sich nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Revision.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob über den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang eine Belehrung erfolgen muss. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt das Unterbleiben einer solchen Belehrung nicht dazu, dass eine ohne eine postulationsfähigen Vertreter eingelegte Revision zulässig ist.