I. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 1 K 1004/96 wies das Finanzgericht (FG) Berlin eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sowie seiner Ehefrau wegen eines Erlasses von Grunderwerbsteuer ab, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen legte der Kläger Revision "wegen Verfahrensmängeln nach § 116 FGO " ein.
Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat versteht die Revisionsschrift dahin, daß allein der Kläger Revision eingelegt hat. Die Ehefrau ist zunächst zu Unrecht als weitere Rechtsmittelführerin angesehen, aber inzwischen im Register wieder ausgetragen worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|