FG München - Gerichtsbescheid vom 19.01.2015
6 K 806/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 774

Postzusteller: Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013)

FG München, Gerichtsbescheid vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 6 K 806/14

DRsp Nr. 2015/6187

Postzusteller: Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013)

1. Ein Postzusteller, der im Zustellstützpunkt zunächst die auszutragende Post für 60 bis 90 Minuten sortiert, danach die Post in seinem Bereich austrägt und nach Abschluss der Zustelltätigkeit zum Zustellstützpunkt zurückkehrt, um dort für ca. 15 Minuten die Abrechnung zu erledigen, hat im Veranlagungszeitraum 2012 keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. 2. Weder begründen der konkrete Zustellbereich des Zustellers oder das gesamte Verteilgebiet des Zustellstützpunkts eine großräumige Betriebsstätte noch befindet sich im Zustellstützpunkt der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Zustellers. 3. Der Postzusteller kann seine in Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit entstehenden Fahrtkosten pro tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Die Regelungen zur Entfernungspauschale kommen nicht zur Anwendung (Entgegen FG Berlin-Brandenburg v. 19.11.2014 3 K 3087/14; Bejahung des nicht auf drei Monate begrenzten Anspruchs auf Gewährung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen).