FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2021
4 K 1932/20
Normen:
AO § 122 Abs. 3; ZPO § 418 Abs. 2;

Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der Klagefrist einer Anfechtungsklage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 4 K 1932/20

DRsp Nr. 2022/36

Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der Klagefrist einer Anfechtungsklage

1. Der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde kommt nur dann besondere Beweiskraft zu (§ 418 Abs. 2 ZPO), wenn alle formalen Voraussetzungen der Zustellungsvordruckverordnung erfüllt sind.2. Die Vernehmung des Postzustellers, der die PZU ausgefüllt hat, kann unterbleiben, wenn sich keine Zweifel an der Richtigkeit einer Postzustellungsurkunde aufdrängen.3. Ein Rechtsanwalt muss Umschläge über ihm förmlich zugestellte Schriftstücke systematisch zur Kenntnis zu nehmen, aufzubewahren und zur Handakte zu nehmen, um hieraus ggf. resultierende Fristen zuverlässig berechnen zu können.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen

Normenkette:

AO § 122 Abs. 3; ZPO § 418 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Wahrung der Klagefrist einer Anfechtungsklage.