BFH - Beschluss vom 10.07.2013
VII B 11/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 182 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1787
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3985/10

Postzustellungsurkunde liefert Beweis für die Übergabe des SchriftstücksErschütterung nur durch Gegenbeweis

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen VII B 11/13

DRsp Nr. 2013/21105

Postzustellungsurkunde liefert Beweis für die Übergabe des SchriftstücksErschütterung nur durch Gegenbeweis

1. NV: Der Inhalt einer Postzustellungsurkunde liefert den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen, auch für die Übergabe des Schriftstücks an die in der Zustellungsurkunde genannte Person. 2. NV: Der Beweis der Zustellungsurkunde kann nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden, mit der die Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen hinreichend belegt wird. 3. NV: Zur Führung des Gegenbeweises ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der Zugang des Schriftstücks bestritten und behauptet wird, man könne sich an die Übergabe eines Schriftstücks durch einen Zusteller der Post nicht erinnern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 182 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418;

Gründe