Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2020, Az.:
2 a | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K |
2 a | L, M. P, R, S, T. U |
2 b | |
2 c |
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 05.12.2014 betreffend den 28.10.2014(Antrag 2 a N) aus der Personalakte zu entfernen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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