FG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2008
4 K 1017/07 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 3d; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4;

Präferenzbegünstigung; Unrichtige Warenverkehrsbescheinigung; Präferenznachweise; Nacherhebung von Zoll; Vertrauensschutz - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen Ursprungs aufgrund widerrufener Präferenznachweise

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 1017/07 Z

DRsp Nr. 2009/4841

Präferenzbegünstigung; Unrichtige Warenverkehrsbescheinigung; Präferenznachweise; Nacherhebung von Zoll; Vertrauensschutz - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen Ursprungs aufgrund widerrufener Präferenznachweise

1. Es besteht kein Anspruch auf einen Präferenzzollsatz für die Einfuhr von PKW tschechischen Ursprungs im Jahr 2000, wenn inhaltlich unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrats EG/Tschechien (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1) widerrufen worden sind. 2. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund von Herstellererklärungen, die im Nachprüfungsverfahren als Fälschungen bezeichnet wurden, rechtfertigt deren Widerruf., wenn der Ursprung der PKW nicht in anderer Weise eindeutig festgestellt werden kann. 3. Der Widerruf von Präferenznachweisen, die auf einer für die tschechischen Zollbehörden nicht erkennbaren unrichtigen Darstellung des Ausführers beruhen, begründet keinen Vertrauensschutz, wenn der Importeur sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 3d; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3;