I.
Streitig ist, ob Einfuhren aus Ungarn präferenzberechtigt sind.
Die Klägerin meldete am 10. September 1996 beim Zollamt (ZA) Furth im Wald-Bahnhof acht Personenkraftwagen Ford Escort der Codenummer 9703 2210 000 aus Ungarn zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das ZA erkannte die mit der Zollanmeldung vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR. 1 Nr. C 0696609 vom 22. August 1996, in der für die Neufahrzeuge der EG-Ursprung bestätigt wurde, aufgrund dieser Ursprungsangabe, die im maßgebenden Zeitpunkt zu einer Präferenzgewährung nicht berechtigte, nicht an und erhob mit Zollbescheid vom 11. September 1996 12.021,39 DM Zoll und 20.048,01 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
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