FG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2001
4 K 1152/00
Normen:
Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EGEG und der Estnischen Republik Art. 32; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EGEG und der Estnischen Republik Art. 28 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 221 Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S 4; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Präferenzgewährung für aus Estland eingeführte Butter; Bindung des FG an die Rechtmäßigkeitsprüfung von Ursprungszeugnissen durch Behörden des Ausfuhrstaats; Beginn der 3-Jahres-Frist für die Aufbewahrung zweckdienlicher Unterlagen zur Führung des Ursprungsnachweises von Butter; Kein Nachweis der Ursprungseigenschaft von Butter anhand von Veterinärbescheinigungen; Absehen von der Erhebung; Gestellungspflicht von im Ausland ansässigen Zeugen

FG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 1152/00

DRsp Nr. 2001/12821

Präferenzgewährung für aus Estland eingeführte Butter; Bindung des FG an die Rechtmäßigkeitsprüfung von Ursprungszeugnissen durch Behörden des Ausfuhrstaats; Beginn der 3-Jahres-Frist für die Aufbewahrung zweckdienlicher Unterlagen zur Führung des Ursprungsnachweises von Butter; Kein Nachweis der Ursprungseigenschaft von Butter anhand von Veterinärbescheinigungen; Absehen von der Erhebung; Gestellungspflicht von im Ausland ansässigen Zeugen

1. Die Behörden eines Einfuhrstaates sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungszeugnisse durch den Ausfuhrstaat zu überprüfen und noch einmal selbst zu ermitteln, ob die erteilte Auskunft des Ausfuhrstaates zutrifft. Das gilt ebenso für das Gericht, das lediglich die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde zu überprüfen hat. 2. Die in Art. 28 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der EG und der Estnischen Republik genannte Frist von drei Jahren für die Aufbewahrung der zum Nachweis der Ursprungseigenschaft (hier: von Butter) zweckdienlichen Unterlagen durch den Ausführer beginnt mit Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung. 3. Bloße veterinär-medizinische Bescheinigungen, die dem dienen, vermögen nicht, die Ursprungseigenschaft von angeblich aus Estland eingeführter Butter zu belegen.