FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2009
4 K 195/08
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1;

Präferenzgewährung für die Einfuhr von Fischfilet

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 195/08

DRsp Nr. 2009/17642

Präferenzgewährung für die Einfuhr von Fischfilet

Zur Frage, welchen Ursprung Fischfilets haben, wenn die Fische in isländischen Hoheitsgewässern gefangen, in Island getötet, geköpft und ausgenommen wurden, in Litauen filetiert und sodann in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wurden.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll.

Im Jahre 2003 meldete die Klägerin die Einfuhr von Fischfilets, frisch, gekühlt oder gefroren der Warennummer 0304 2035 00 0 zur Überführung in der freien Verkehr an. Als Ursprungsland gab sie Island an.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.12.2003 wurde Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.162,50 EUR festgesetzt. Unter Anwendung des für Island geltenden Präferenzzollsatzes "frei" wurde kein Zoll festgesetzt.