Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll.
Im Jahre 2003 meldete die Klägerin die Einfuhr von Fischfilets, frisch, gekühlt oder gefroren der Warennummer 0304 2035 00 0 zur Überführung in der freien Verkehr an. Als Ursprungsland gab sie Island an.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.12.2003 wurde Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.162,50 EUR festgesetzt. Unter Anwendung des für Island geltenden Präferenzzollsatzes "frei" wurde kein Zoll festgesetzt.
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