BGH - Urteil vom 22.06.2020
AnwZ (Brfg) 23/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 2 -3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 553
AuR 2020, 487
BGHZ 226, 170
JZ 2021, 209
MDR 2020, 1023
NJW 2020, 2966
NZA 2020, 1183
NZG 2020, 1438
WM 2020, 1648
ZIP 2020, 1920
r+s 2021, 243
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 23/18

Prägen des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers durch die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Darstellen einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers als Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers i.R.d. Verpflichtung zur Beratung des Kunden

BGH, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/19

DRsp Nr. 2020/10779

Prägen des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers durch die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Darstellen einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers als Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers i.R.d. Verpflichtung zur Beratung des Kunden

a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11).b) Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.

Tenor