I. Aufgrund einer Selbstanzeige des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 22. Februar 2001 Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar der Jahre 1993 bis 1996, die bestandskräftig wurden. Am 20. November 2002 setzte das FA u.a. wegen dieser Vermögensteueransprüche Hinterziehungszinsen fest. Bei der Ermittlung der Höhe der Zinsen ging das FA davon aus, dass der Zinslauf am 29. März 2001 geendet habe.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründete der Kläger zunächst nicht. Mit einem am 24. Juli 2003 zugestellten Schreiben setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) dem Kläger unter Hinweis auf § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, eine Frist bis zum 5. September 2003.
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