Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuern für die Streitjahre zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß fest. Im Jahre 2004 führte er bei dem Kläger eine Betriebsprüfung unter anderem betreffend die streitigen Steuern durch und stellte dabei unter anderem folgendes fest:
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