FG München - Urteil vom 26.05.2004
9 K 4059/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1620

Praktikum als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Kindergeldanspruch bei Suche des Kindes nach Ausbildungsplatz und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung; Praktikum des Kindes ist nur dann als Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG anzuerkennen, wenn Bezug zu einem ernschaft angestrebten Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Ein Kind ist auch dann als Ausbildungsplatz suchend nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG anzuerkennen, wenn er unmittelbar von der Bewerbung keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt hat und wie geringfügige Beschäftigung ausübt.; Kindergeld ab August 2002

FG München, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 9 K 4059/03

DRsp Nr. 2004/12249

Praktikum als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Kindergeldanspruch bei Suche des Kindes nach Ausbildungsplatz und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung; Praktikum des Kindes ist nur dann als Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG anzuerkennen, wenn Bezug zu einem ernschaft angestrebten Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Ein Kind ist auch dann als Ausbildungsplatz suchend nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG anzuerkennen, wenn er unmittelbar von der Bewerbung keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt hat und wie geringfügige Beschäftigung ausübt.; Kindergeld ab August 2002

1. Ein Praktikum des Kindes ist nur dann als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn ein Bezug zu einem ernsthaft angestrebten Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 2. Ein Kind kann auch dann als Ausbildungsplatz suchend nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig sein, wenn es unmittelbar vor der Bewerbung keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt hat und eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Nur eine Vollzeiterwerbstätigkeit würde eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausschließen. 3. Bloße Informationsgespräche bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes genügen nicht zur Bejahung eines ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz.

Normenkette: